Foerderverein-fuer-die-Wilhelm-Goetze-Schule
  Satzung
 

Wusterwitz, den 20.02.2014

Satzung des „Förderverein für die Wilhelm-Götze-Schule Wusterwitz e.V.“

 Inhaltsverzeichnis

 § 1 Name des Vereins

 § 2 Sitz des Vereins

 § 3 Zweck des Vereins

 § 4 Begründung der Mitgliedschaft

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 § 6 Mitgliedsbeiträge

 § 7 Vorstand

 § 8 Mitgliederversammlung

 § 9 besondere Vertreter

 § 10 Verwendung der Vermögenswerte des Vereins

 § 11 Ende des Vereins

 § 12 Schlussbestimmungen

 


 

§ 1 Name 

Der Verein trägt den Namen Förderverein für die Wilhelm-Götze-Schule Wusterwitz e.V.

 


 

§ 2 Sitz  

Der Verein hat seinen Sitz in Wusterwitz. Die postalische Anschrift lautet:

Ernst-Thälmann-Straße 58, 14789 Wusterwitz

 


§ 3 Zweck

 

Der Förderverein für die Wilhelm-Götze-Schule Wusterwitz e.V. ist ein nicht wirtschaftlicher Verein. Der Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (vgl. § 21 BGB).

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, die Schule in ideellen und materiellen Dingen zu unterstützen und die Schule ggf. bei der Durchsetzung des dortigen Bildungsauftrages an die Schüler/innen zu unterstützen.

 

Insbesondere möchte der Verein personelle und finanzielle Unterstützung gewährleisten bei:

-        Schulprojekten, Projektunterricht und Projektwochen

-        Schulveranstaltungen

-        Sportfesten

-        Arbeitsgemeinschaften, Zirkeln und anderen Unternehmungen, die den Interessen der Schulgemeinschaft dienen

-        der Gestaltung des Schulhauses sowie des Schulgeländes (Schulhof, Pausenhof u.a.)

-        Sicherung des Erhalts der ortsnahen Grundschule.

 

Der Verein möchte die Erziehungsgemeinschaft pflegen und so das Wohl der Schule fördern.

 


 


§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei den natürlichen Personen ist ein Mindestalter von 18 Jahren für die Aufnahme in den Verein erforderlich.

 

Grundlegende Voraussetzung für den Eintritt in den Verein ist die Akzeptanz des oben aufgeführten Zweckes des Vereins und die ausnahmslose Achtung des Grundgesetzes.

 

Die Mitgliedschaft wird durch Vertrag (Schriftform) zwischen dem Verein und dem Mitglied erworben (BGH). Die beiderseitige Willenserklärung sind die Beitrittserklärung und die Aufnahme in den Verein.

 

Der Vorstand entscheidet über den Beitrittsantrag.

 

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, lediglich einer schriftlichen Mitteilung an den/die Eintretenden.

 


 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

 

Die Mitgliedschaft endet gem. § 39 BGB durch

 

-        Austritt des Mitglieds aus dem Verein in Form einer schriftlichen Erklärung des Mitglieds an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt wird wirksam mit Zugang beim Vorstand.

 

-        Tod: Zum Nachweis ist eine Abschrift der Sterbeurkunde dem Vorstand vorzulegen.

 

-        Ausschluss, z.B. bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitglieds, durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Ausschlussgrund muss konkret bezeichnet werden.

 

-        Ausbleiben des Mitgliedsbeitrages 2 Jahre aufeinanderfolgend.

 

Mit dem Austritt endet die Mitgliedschaft. Durch ihn erlöschen grundsätzlich alle Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Abfindung und Erstattung seines Beitrages.

 


§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Jedes Vereinsmitglied hat Beiträge zu zahlen.

 

Der Mindestjahresbeitrag beläuft sich auf 13 Euro. Der Zeitraum „Jahr“ ist das Schuljahr.

 

Der erste Beitrag ist 4 Wochen nach Beitritt  und dann jeweils im ersten Viertel des Schuljahres zu zahlen.

 

Sofern ein Mitglied höhere Beiträge zahlen möchte, ist dies jederzeit möglich. Die Zahlung der Beiträge ist zu richten an den Vorstand. Die Bankverbindung des Vereins wird den Mitgliedern separat übersandt.

 

Bleibt die Beitragszahlung für 2 Jahre aus, endet die Mitgliedschaft.

 


§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern

 

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der Schatzmeister/in

 

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Zur wirksamen Beschlussfassung zur Wahl des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

 

Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

 

Das Amt des Vorstandes wird unentgeltlich ausgeübt.

 

Das Amt des Vorstandes endet mit Ablauf der vorgesehenen Amtszeit, wenn das Vorstandsmitglied stirbt oder geschäftsunfähig wird, wenn das Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft verliert oder sein Amt vorzeitig niederlegt.

 

Der Verein kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied nach § 27 Abs. 2 S.1 BGB jederzeit widerrufen. Ein Widerruf ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine Pflicht-verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt. Für den Widerruf zuständig ist die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet durch Be-schluss. Der beschlossene Widerruf ist erst wirksam, wenn die Widerrufserklärung dem betroffenen Vorstandsmitglied zugestellt worden ist.

 


§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand zuständig.

Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang an den ortsüblichen Stellen. Zwischen Einladung und Versammlungstermin müssen mindestens 3 Wochen liegen.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt jährlich.

 

Sofern ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Besprechungsbelange die Einberufung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangen, ist unverzüglich (innerhalb von 4 Wochen) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

In den Ladungen ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung festzulegen. Die Tagesordnungspunkte müssen so genau sein, dass die Mitglieder anhand dieser über die Notwendigkeit einer Teilnahme entscheiden können und sich sachgerecht darauf vorbereiten können.

 

Entscheidungen der Mitgliederversammlungen erfolgen in Beschlussform. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Sofern der Versammlungsleiter nicht erscheint, ist die Mitgliederversammlung berechtigt einen Leiter der Versammlung ad hoc zu bestimmen.

 

Für die Beschlussfähigkeit ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters maßgebend.

 

Die Beschlüsse bedürfen der Schriftform und sind vom Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

 


§ 9 Besondere Vertreter nach § 30 BGB –Revisionskommission

 

Die Revisionskommission besteht aus 2 Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufgabe der Kommission ist, die jährliche Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber Rechenschaft abzulegen.

Die Revisionskommission wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 


§ 10 Verwendung der Vermögenswerte des Vereins

 

Aufwendungen für die gesamten Vereinstätigkeiten werden finanziert durch

-        Mitgliedsbeiträge

-        Spenden

-        Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln

-        Einnahmen für erbrachte Leistungen

 

Sämtliche zur Verfügung stehende Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden. Eine Ausnahme bilden unabdingbare Verwaltungskosten.

 

Alle Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 


§ 11 Ende des Vereins

 

Der Verein kann aus verschiedenen Gründen und auf verschiedenen Arten aufgelöst werden.

 

-        Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Für den Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

-        Bei Entziehung der Rechtsfähigkeit (wenn der Verein weniger als 3 Mitglieder hat)

-        Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-        Verlegung des Vereinssitzes ins Ausland

-        Wegfall der Steuerbegünstigung

 

Im Falle einer Auflösung des Vereins sollen sämtliche durch den Verein angeschafften Arbeitsmittel, Unterrichtsmaterialien und sonstigen materiellen Güter der Schule zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

 


§ 12 Schlussbestimmungen

 

Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 3168 beim AG Potsdam eingetragen.

Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen hat, gelten die Bestimmungen des BGB.

 

Die Satzung des Förderverein für die Wilhelm-Götze-Schule Wusterwitz e.V.

tritt mit der Veröffentlichung  am  28.04.2014 in Kraft

 

gez. Doreen Eck                             gez. Andreas Geppert

(Vereinsvorsitzende)                      (Stellvertretender Vorsitzender)

 

 

 
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